Eignungsprüfung zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftsprüferin: Abnahme
Eine Person, die
in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichsder Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerforderlich sind, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils der WPO als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschatfsprüfer abgelegt hat.
Artikel 2 Nr. 1 Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten AbschlüssenZweiter Teil Wirtschaftsprüferordnung (WPO)An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal NiedersachsenWelche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag ist in schriftlicher Form an die zuständige Stelle zu richten.