Beglaubigungen
Aufgaben-Beschreibung |
Durchführung von Beglaubigungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Hinweise: Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen: Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB) sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden. |